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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1383/99

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, AO § 124 Abs. 2, AO 1977 § 172 ff, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, AO § 38, BGB § 164 Abs. 1, BGB § 328

Besteuerung des Erwerbs aufgrund einheitlichen Vertragswerks in mehreren Teilbescheiden unzulässig

Voraussetzungen des Besteuerungstatbestands nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Erwerb mit der Verpflichtung zur teilweisen Übertragung an den Veräußerer oder einen von diesem benannten Dritten

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Bei Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks ist der Erlass zweier Teilbescheide, jeweils für den Grundstückskaufpreis und für die Gegenleistung aus einem Werkvertrag zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück, nicht zulässig (gegen , BStBl II 1982, 741). Das FA muss diesen (einen und einzigen) Besteuerungstatbestand in einem Bescheid erfassen; ist bereits ein Bescheid ergangen und bestandskräftig geworden, in dem nur der Grundstückserwerb, nicht aber die Gegenleistung für das Gebäude erfasst worden ist, kann dieser Bescheid nur noch nach §§ 172 ff. AO geändert werden.

2. Für den Besteuerungstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist es unerheblich, ob das Grundstück zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Verkäufer gehört, ob dieser den Anspruch auch tatsächlich erfüllen kann oder ob das Grundstück erst noch vermessen werden muss oder aus anderen Gründen noch nicht genau abgegrenzt ist. Erforderlich ist aber, dass die Fläche oder Grenze des künftigen Grundstücks hinreichend bestimmt ist.

3. Verpflichtet sich der Erwerber im Kaufvertrag, einen Teil des gekauften Grundbesitzes an den Veräußerer „oder an einen von diesem benannten Dritten zu übertragen„, so steht dieser „Dritte„ nicht fest, und der Passus kann nicht so ausgelegt werden, als ob der Erwerber als Stellvertreter für den Dritten oder für einen objektiv unbekannten Geschäftsherrn gehandelt hätte; es liegt auch kein Vertrag zugunsten Dritter i.S. des § 328 BGB vor.

Fundstelle(n):
VAAAB-12763

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Sächsisches FG, Urteil v. 27.11.2002 - 3 K 1383/99

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