Die fehlende Ermittelbarkeit der tatsächlichen
Wohnanschrift des Klägers führt zur Unzulässigkeit einer
Klage
Leitsatz
Die unterbliebene Mitteilung
über den Wohnortwechsel des Klägers führt jedenfalls dann zur
Unzulässigkeit der eingereichten Klage, wenn die neue Wohnanschrift durch
das Gericht nicht anderweitig ermittelbar ist. Denn die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift in der Klagschrift ermöglicht nicht nur die
zweifelsfreie Identifizierung des Klägers, sondern dient auch der
ordnungsgemäßen und sachgerechten Prozessführung (z.B.
Anordnung des persönlichen Erscheinens), ist über die Angabe des
tatsächlichen Wohnorts Gegenstand des Rubrums mit Auswirkung auf die
Vollstreckungsfähigkeit des Titels und gehört daher zu den
zulässigkeitsbegründenden Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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