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Sächsisches FG  v. - 7 K 1573/00

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1

Die fehlende Ermittelbarkeit der tatsächlichen Wohnanschrift des Klägers führt zur Unzulässigkeit einer Klage

Leitsatz

Die unterbliebene Mitteilung über den Wohnortwechsel des Klägers führt jedenfalls dann zur Unzulässigkeit der eingereichten Klage, wenn die neue Wohnanschrift durch das Gericht nicht anderweitig ermittelbar ist. Denn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Klagschrift ermöglicht nicht nur die zweifelsfreie Identifizierung des Klägers, sondern dient auch der ordnungsgemäßen und sachgerechten Prozessführung (z.B. Anordnung des persönlichen Erscheinens), ist über die Angabe des tatsächlichen Wohnorts Gegenstand des Rubrums mit Auswirkung auf die Vollstreckungsfähigkeit des Titels und gehört daher zu den zulässigkeitsbegründenden Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAB-12741

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG v. 26.03.2002 - 7 K 1573/00

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