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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 309/02

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1 S. 1, EStG § 33b Abs. 3, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3

Keine Erhöhung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG um behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des Behindertenpauschbetrages

Einkommensteuer 1999 und 2000

Leitsatz

Der für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG festgelegte Höchstbetrag von 13.020 DM für 1999 und von 13.500 DM für 2000 ist nicht um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des Behindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 3 EStG zu erhöhen. Die gesetzliche Regelung des § 33a Abs. 1 EStG ist abschließend und begründet keine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen mit behinderten Kindern, die zum Familienleistungsausgleich nach §§ 31 und 32 EStG berechtigt sind.

Fundstelle(n):
PAAAB-12726

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Sächsisches FG, Urteil v. 03.06.2002 - 6 K 309/02

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