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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 249/02

Gesetze: AO § 34 Abs. 1, AO § 69, AO § 119 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 191 Abs. 1, AO § 227, AO § 240, EStG § 41a Abs. 1

Heilung eines rechtswidrigen Haftungsbescheids

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Lohnsteuern und Säumniszuschläge

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Lohnsteuerhaftungsbescheid)

Leitsatz

1. Ein wegen Unbestimmtheit nur rechtswidriger Haftungsbescheid kann mit dem Erlass einer dem Bestimmtheitserfordernis des § 119 Abs. 1 AO genügenden Einspruchsentscheidung geheilt werden.

2. Ein Geschäftsführer einer GmbH, die Arbeitnehmer beschäftigt, muss wissen, dass jeweils bis zum 10. des Folgemonats Lohnsteuern anzumelden und abzuführen sind. Hat er ständig über die Kontenbewegungen gewacht und sich über die Abgänge der Lohnsteuern informiert und bemerkt er dabei nicht, dass für einen Lohnsteueranmeldungszeitraum keine Lohnsteuerzahlung erfolgt ist, handelt er grob fahrlässig i.S. des § 69 AO.

3. Wird wenige Tage vor der Stellung des Insolvenzantrags für die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Außenprüfung eine Lohnsteuernachfestsetzung durchgeführt für einen lange vorausgegangenen Lohnzahlungszeitpunkt, in dem die GmbH noch zahlungsfähig war, und wird dem Geschäftsführer der GmbH nicht die Abgabe einer fehlerhaften Lohnsteueranmeldung vorgeworfen, trifft ihn an der Nichtabführung der über die angemeldeten Steuern hinaus festgesetzten Steuern kein Verschulden i.S. des § 69 AO.

4. Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 34 Abs. 1, § 69 AO wegen nicht abgeführter Lohnsteuern umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Hat der Geschäftsführer die Insolvenz für die Gesellschaft beantragt, ist er nur für die Hälfte der danach verwirkten Säumniszuschläge in Haftung zu nehmen.

Fundstelle(n):
CAAAB-12713

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Sächsisches FG, Beschluss v. 22.07.2002 - 5 V 249/02

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