Vollmachtsvorlage bei Klageerhebung durch einen als allgemeinen
Vertreter i.S.d.
§ 69 StBerG bestellten
Steuerberater
Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit der
Klage mangels Vollmachtsvorlage
Körperschaftsteuer 1999,
Gewerbesteuermessbetrag 1999 und Umsatzsteuer 1999
Leitsatz
1. Hat ein Steuerberater als
allgemeiner Vertreter i.S.d.
§ 69 StBerG eines anderen
Steuerberaters eine Klage erhoben, so ist die Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht des vertretenen Steuerberaters unverzichtbar, wenn weder der
vertretene Steuerberater noch der Mandant selbst irgendein Interesse an der
Fortführung des Verfahrens gezeigt haben.
2. Ist die Klage wegen Nichtvorlage
der Prozessvollmacht unzulässig, ergeht die Kostenentscheidung gegen den
angeblich vertretenen Mandanten. Die Kosten sind nicht ihm, sondern dem
vertretenen Steuerberater aufzuerlegen, da er Anlass zu der erfolglosen
Prozessführung gegeben hat. Denn ihm ist das Handeln des zum allgemeinen
Vertreter i.S.d.
§ 69 StBerG bestellten Steuerberaters
rechtlich zuzurechnen.
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