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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1370/01

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG 1997 § 9 Abs. 5EStG 1997 § 4 Abs. 5 Nr. 5

Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung

Abgrenzung zur Einsatzwechseltätigkeit

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Steht einem Arbeitnehmer an der auswärtigen Arbeitsstätte eine Unterkunft zur Verfügung, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt, so liegt ein Fall der doppelten Haushaltsführung vor. Wohnen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG erfordert nicht, dass der Steuerpflichtige am Ort der Beschäftigung einen eigenen Hausstand begründet. Dagegen zeichnet sich eine Einsatzwechseltätigkeit durch oft schwankende Einsatzdauer an verschiedenen Einsatzstellen aus, bei der es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, sich sofort eine Unterkunft zu suchen.

2. Im Falle einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung steht dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu, entweder Aufwendungen nur für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, oder aber die notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG – also neben pauschalierten Fahrtkosten auch Verpflegungsmehraufwendungen – geltend zu machen.

Fundstelle(n):
LAAAB-12681

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Sächsisches FG, Urteil v. 28.05.2002 - 6 K 1370/01

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