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Sächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 2 V 421/02 EFG 2002 S. 1402 Nr. 21

Gesetze: GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1997 § 16 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG 1997 § 1 Abs. 2a, GrEStG 2000 § 1 Abs. 2a, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 138 Abs. 1

Rückgängigmachung eines in mehreren Teilakten erfolgten, grunderwerbsteuerpflichtigen Wechsels im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft

Keine Hauptsacheerledigung durch Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Grunderwerbsteuer)

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es für die Rückgängigmachung einer gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Veränderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft genügt, eine – nicht aber alle – der zur Tatbestandserfüllung beitragenden Änderungen im Gesellschafterbestand rückgängig zu machen.

2. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich rückgängig gemacht wird. Dazu müssen die Beteiligten sich vollständig aus den gegenseitigen Vertragspflichten entlassen, die bereits gewährten Leistungen zurückgewähren und uneingeschränkt ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangen. Der Verkäufer muss wieder völlig frei über das Grundstück verfügen können und darf nicht verpflichtet sein, das Grundstück wieder an den Erwerber oder einen von diesem benannten Dritten zu veräußern. Das ist nicht der Fall, wenn eine Anteilsveräußerung zwar formal vollständig rückgängig gemacht wird, aber schon zu diesem Zeitpunkt faktisch feststeht, dass es wieder zur Übertragung eines geringeren (Teil-)Anteils auf den selben Erwerber kommen wird.

3. Die Hauptsache hat sich nicht erledigt, wenn Aussetzung der Vollziehung ohne Auflagen beantragt, tatsächlich aber nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt worden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1402 Nr. 21
SAAAB-12670

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 18.07.2002 - 2 V 421/02

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