1. Grundsätzlich kommt es für die Haftung nach § 73 AO nicht darauf an, an welcher Stelle des Organkreises die Steuerschulden
entstanden sind. Vielmehr ist der Organkreis als Ganzes zu betrachten, so dass der Haftungsschuldner auch für Steuern haftet,
die im Betrieb des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft begründet worden sind.
2. Soweit dieser Grundsatz im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft dahingehend eingeschränkt werden soll, dass die Organgesellschaft
nur für solche Umsatzsteuerschulden haftet, die von ihr wirtschaftlich verursacht worden sind, gilt dies jedenfalls nicht,
wenn ein Organgeflecht besteht, in dem Vermögenswerte zwischen den einzelnen Gesellschaften beliebig verschoben werden, so
dass eine Trennung der Vermögenssphären nicht mehr vorgenommen werden kann.
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAB-12632
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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 19.03.2002 - 2 K 206/98
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