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Finanzgericht des Saarlandes  v. - 2 K 176/99

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, HGB § 89b Abs. 3 Nr. 3, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

Ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen in Form von Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter, § 34 EStG, § 89b HGB

Frage der Aufgabe/Veräußerung von Handelsvertretungen als (Teil-)Betriebsaufgabe, §§ 16, 34 EStG

Leitsatz

1. Steht einem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen des Abschlusses einer Vereinbarung mit einem Dritten, der in den Vertretervertrag eintritt, keine Entschädigung in Form einer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zu, unterliegen die aufgrund der Vereinbarung geleisteten Zahlungen des Dritten nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG.

2. Die Aufgabe einer Vertretertätigkeit in einzelnen Bezirken einer Handelsvertretung bewirkt keine Teilbetriebsaufgabe, so dass der aus der Aufgabe der Bezirke erzielte Gewinn auch nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Fundstelle(n):
IAAAB-12630

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Finanzgericht des Saarlandes v. 01.12.2000 - 2 K 176/99

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