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Unfallversicherung; | nachbarschaftliche Hilfe in einem Kleingartenverein
Handelt es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (hier: nachbarschaftliche Hilfe in einem Kleingartenverein), besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 RVO ().