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Finanzgericht des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 175/02

Gesetze: AO § 169 Abs. 2

Zinseinkünfte

Tafelgeschäfte

Steuerhinterziehung

Verjährungsfrist

Aufhebung der Vollziehung der Bescheide zur Einkommensteuer 1988 bis 1992 und zur Vermögensteuer auf den , 1989 und 1993, alle vom

Leitsätze

Bei summarischer Prüfung ist die Abwicklung von Tafelgeschäften in Form von Barzahlungen ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung.

1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Die Entscheidung ergeht endgültig.

Fundstelle(n):
ZAAAB-12565

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 17.06.2002 - 1 V 175/02

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