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Finanzgericht Saarland Urteil v. - 1 K 89/00

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2EStG § 12 Nr. 1UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG § 15

Nebenberuflich ausgeübte verlustbringende Tätigkeit als Sportpromoter keine einkommensteuerlich relevante und zum Vorsteuerabzug führende Betätigung

Leitsatz

1. Steht aufgrund der Entwicklung fest, dass ein Gewerbe, so wie es vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte, ist die Gewinnabsicht zu verneinen, selbst wenn der Steuerpflichtige den Betrieb noch in der Anlaufphase einstellt.

2. Ist die geltend gemachte verlustbringende Tätigkeit im Bereich der Freizeitgestaltung angesiedelt, wird sie nebenberuflich ausgeübt und kann der Steuerpflichtige hierbei zu ihrer Finanzierung auf andere positive steuerpflichtige Einkünfte zurückgreifen, ist anzunehmen, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgleichen und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können.

3. Hier: Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers als Sportpromoter mit seinem Sohn als einzigen Angestellten, wobei der Steuerpflichtige das teure Rennsporthobby seinen Sohnes, der als Schüler bzw. Wehrdienstleistender nicht über eigenes Vermögen verfügte, massiv finanziell unterstützte, als einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit.

4. Die Umsatzsteuerpflicht und damit auch die Vorsteuerberechtigung eines Unternehmers hängen zwar nicht davon ab, dass ein Lieferungen und sonstige Leistungen ausführender Unternehmer eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG betreibt. Wenn und soweit aber eine geltend gemachte selbständige Betätigung tatsächlich dem Bereich der privaten Lebensfühtrung zugerechnet werden muss und damit aus dem steuerbaren Erwerbsleben ausscheidet, dann liegt auch keine umsatzsteuerpflichtige und zum Vorsteuerabzug berechtigende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAB-12555

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€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Saarland, Urteil v. 15.12.2000 - 1 K 89/00

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