Abweichung von der hälftigen Aufteilung eines
Einkommensteuererstattungsanspruchs bei zusammenveranlagten Ehegatten;
Zuständigkeit der Vollstreckungs-, der Veranlagungsstelle oder der
Finanzkasse für mündliche Tilgungsabsichtserklärungen
Leitsatz
1. Leben zusammenzuveranlagende
Ehegatten in intakter Ehe, so ist von der grundsätzlich vorzunehmenden
Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsbetrages nach Köpfen nur
abzuweichen, wenn für das FA im Zeitpunkt der Zahlung ausdrückliche
gegenteilige Absichtsbekundungen oder sonstige vergleichbare Umstände
erkennbar sind.
2. Die ausdrückliche
Absichtserklärung, dass Steuerzahlungen eines Ehegatten nicht zugleich
auch die Einkommensteuerschulden des anderen begleichen sollen, kann auch
mündlich gegenüber der Finanzkasse, der Vollstreckungsstelle oder der
Veranlagungsstelle geäußert werden. Das FA muss sich die Kenntnis
einer der drei für die Kundgabe einer abweichenden Tilgungsabsicht in
Betracht kommenden Dienststellen zurechnen lassen.
3. Die von einem Ehegatten bereits
vor der Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlungen bekundete
Tilgungsabsicht, Steuerzahlungen keinesfalls auf Steuerschulden des anderen
Ehegatten leisten zu wollen, wird weder dadurch nachträglich
gegenstandslos, dass sich für die Folgejahre Einkommensteuernachzahlungen
ergeben, noch das nach Ablauf des Veranlagungszeitraums getrennte Veranlagung
beantragt wird.
Fundstelle(n): MAAAB-12552
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Online-Dokument
Finanzgericht Saarland, Urteil v. 15.12.2000 - 1 K 85/00
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