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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 74/00

Gesetze: FGO § 55 Abs. 2 S. 1, FGO § 56 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 4 S. 1, EStG § 17 Abs. 2 S. 1

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

Wiedereinsetzung

nachträgliche Betriebsausgaben

gemischtes Kontokorrent

Unterscheidung zwischen belasteten und bezahlten Schuldzinsen

Tilgungsleistungen des bürgenden GmbH-Gesellschafters nach Konkurs der GmbH keine nachträglichen Werbungskosten aus Kapitalvermögen

nachträgliche Anschaffungskosten

Einkommensteuer für 1989 und 1990 (Wiedereinsetzung; Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben)

Leitsatz

1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig, wenn sie nur die Anschrift des Sitzes des FG, nicht aber die davon abweichende Briefkastenanschrift des Gerichts enthält, so dass sich hierwegen der beabsichtigte persönliche Einwurf einer Rechtsmittelschrift verspäten kann. Zumindest aber ist Wiedereinsetzung zu gewähren, insbesondere wenn das Hinweisschild auf den andersortigen Gerichtsbriefkasten nachts kaum lesbar ist.

2. Nachträgliche Betriebsausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige den gewerblichen Gewinn seines vormaligen Gewerbebetriebs durch einen Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG ermittelt hat.

3. Schuldzinsen auf übernommene Haftungsverpflichtungen für Verbindlichkeiten einer untergegangenen GmbH sind im Falle eines gemischten Kontokorrentkontos nur abzugsfähig, soweit ihre betriebliche Veranlassung in Anwendung der Zinsstaffelmethode tatsächlich nachgewiesen ist.

4. Einem Kontokorrentkonto belastete Schuldzinsen sind regelmäßig keine abzugsfähigen tatsächlich bezahlten Zinsen.

5. Tilgungsleistungen des Gesellschafters einer GmbH auf seinerseits im Bürgschafts- oder Haftungsweg übernommene Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind, wenn sie erst nach dem Konkurs der GmbH erbracht werden, keine nachträglichen Werbungskosten aus Kapitalvermögen, weil sie nicht mehr zur Erzielung, Erhaltung oder Sicherung von Einnahmen aus den konkursbedingt untergegangenen GmbH-Anteilen dienen können.

6. Solche Zahlungen können unter den Beteiligungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG allenfalls nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 mit Abs. 2 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der Höhe des konkursbedingten Auflösungsverlustes des GmbH-Gesellschafters Berücksichtigung finden.

Fundstelle(n):
NAAAB-12543

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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 14.04.2000 - 1 K 74/00

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