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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 146/99

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 2 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 1, AO 1977 § 88 Abs. 1, AO 1977 § 90 Abs. 1, AO 1977 § 160 Abs. 1, AO 1977 § 162 Abs. 2

Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 1986 bis 1993

Auftragsbeschaffung für ein gewerbliches Unternehmen als gewerbliche Tätigkeit

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Gewerbetreibenden, der weder seine Umsätze noch seine gewerblichen Einkünfte ordnungsgemäß aufgezeichnet hat

Leitsatz

1. Ein Steuerpflichtiger, der bei der Auftragsbeschaffung für ein gewerbliches Unternehmen seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten und bestimmen und seine Vergütung unter Ausübung erheblichen Vertragsdruckes „nach eigenem Ermessen” festlegen kann, ist Gewerbetreibender. Dass der Steuerpflichtige die Betätigung im Rahmen eines Steuerhinterziehungsmodells verdeckt vollzogen hat, ist für seine Steuerpflicht als selbständiger gewerblicher Unternehmer ohne Belang.

2. Wer ganz wesentlich dafür sorgt, dass ein fremdes Drittunternehmen überhaupt produzieren und Gewinne erzielen kann, lässt sich dies im Wirtschaftsleben regelmäßig auch dann entsprechend hoch vergüten, wenn er bereits anderweitig gut verdient.

3. Stellt sich ein Steuerpflichtiger nach der Art seiner ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender dar und hat er weder seine Umsätze noch seine gewerblichen Einkünfte ordnungsgemäß aufgezeichnet, so hat die Finanzbehörde die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen auch dann zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige infolge seines Todes seinen ihm nach § 90 Abs. 1 AO obliegenden Mitwirkungspflichten nicht mehr genügen kann. Dabei darf sie auf eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 AO nur zurückgreifen, wenn ihr eine andere zumutbare Ermittlungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht. Besteht eine solche Ermittlungsmöglichkeit, kommt eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 AO lediglich noch insoweit in Betracht, als es greifbare Anhaltspunkte für den Abzug im Einzelnen nicht bekannter, aber wahrscheinlicher Betriebsausgaben gibt.

4. Sollen schätzungsweise ermittelbare Betriebsausgaben an unbekannte Dritte gezahlt worden sein, greift § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ein. Nur soweit Steuerausfälle nicht zu erwarten stehen, können Ausgaben trotz fehlender Empfängerbezeichnung zum Abzug zugelassen werden. Auf eine Schätzung eventueller Betriebsausgaben kann verzichtet werden, wenn diese nach § 160 AO ohnehin nicht abziehbar sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAB-12485

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Nutzungsdauer:
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FG des Saarlandes, Urteil v. 05.02.2003 - 1 K 146/99

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