Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten durch Zwischenschaltung von Basisgesellschaften
im niedrig besteuernden Ausland
Leitsatz
1. Ein Wohnsitz i. S. des
§ 8 AO liegt auch vor, wenn die
inländische Wohnung lediglich berufsbedingt bewohnt wird.
2. Die Zwischenschaltung von
Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig
besteuernden Ausland stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
dar, wenn für ihre Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst
beachtliche Gründe fehlen. Motive für die Gründung einer
Kapitalgesellschaft im Ausland, die keinen Niederschlag in der Realität
gefunden haben, sind nicht geeignet, die Annahme der Gründung einer
bloßen Basisgesellschaft zu entkräften.
3. Werden durch die Gründung
einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland die im Rahmen eines
Einzelunternehmens vollzogenen Aktivitäten ins Ausland verlagert, um sie
dort als Aktivitäten der Kapitalgesellschaft erscheinen zu lassen, ist es
angemessen i. S. des
§ 42 Satz 2 AO, wenn der Sptfl. als
Einzelunternehmer im Inland agiert hätte. Als Rechtsfolge aus dem
Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung sind deshalb sämtliche
Aktivitäten der ausländischen Kapitalgesellschaft dem Stpfl. als
Einzelunternehmer zuzurechnen.
4. Hier: u.a. auch Umqualifizierung
von Lohneinkünften des Stpfl. von der Kapitalgesellschaft in gewerbliche
Einkünfte mit der weiteren Folge, dass die Lohneinkünfte keine
ausländischen Einkünfte i. S. von
§ 34c Abs. 1 und
§ 34d EStG sind und deshalb auch
keine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
in Betracht kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 214 GAAAB-12473
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Online-Dokument
FG DES SAARLANDES, Urteil v. 07.11.2000 - 1 K 128/98
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