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FG DES SAARLANDES  v. - 1 K 106/99 EFG 2001 S. 201

Gesetze: EStG § 3 Nr 62 Satz 1

Freiwillige Zahlungen eines inländischen Arbeitgebers eines unbeschränkt steuerpflichtigen leitenden Angestellten an französische Ruhestandkasse nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG

Leitsatz

1. Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger leitender Angestellter ("Cadre") einer deutschen Tochtergesellschaft eines französichen Mutterkonzerns kann für Zahlungen seines Arbeitgebers an die französische Ruhestandskasse "Caisse de Cadre" bzw. "Capimmec" nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG beanspruchen, weil die Zahlungen nicht auf einer gesetzlichen, sondern auf einer freiwilligen, untergesetzlichen (vertraglichen) Verpflichtung eines deutschen Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsausgaben seines inländischen "Cadre-Arbeitnehmers" französischer Nationalität handelt.

2. Dagegen kann ein inländisch einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer, der sich in einem ausländischen Beschäftigungsverhältnis befindet, für diejenigen Beiträge, die sein ausländischer Arbeitgeber nach den für das Arbeitsverhältnis maßgebenden ausländischen gesetzlichen Vorschriften an einen --ggf. vergleichbaren-- ausländischen gesetzlichen Sozialversicherungsträger zu leisten hat, im Rahmen seiner inländischen Einkommensbesteuerung Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG beanspruchen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 201
XAAAB-12463

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG DES SAARLANDES v. 17.11.2000 - 1 K 106/99

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