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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1018/00

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Zur Abgrenzung zwischen Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn ein Filialleiter einer Bank auf dem Weg von seiner Wohnung zur Filiale und von der Filiale nach Hause aus beruflichem Anlass regelmäßig die Hauptstelle aufsucht.

Leitsatz

Bei den Fahrten eines Filialleiters einer Bank zwischen der Hauptstelle und der Filiale handelt es sich um Aufwendungen für Wege zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten, die in Höhe der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt werden können.

Die Fahrten zwischen den beiden Betriebsstätten des Arbeitgebers unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift endet, sobald der Arbeitnehmer die erste feste Arbeitsstätte erreicht.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 844 Nr. 14
INF 2003 S. 728 Nr. 19
CAAAB-12350

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.03.2003 - 1 K 1018/00

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