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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1870/02 EFG 2003 S. 1313

Gesetze: EStG § 17 Abs. 2 Satz 1, BewG § 11 Abs. 2 Satz 1

Zur Frage der Bewertung ausländischer, nicht an einer inländischen Börse notierter Wertpapiere

Leitsatz

Beim Anteilstausch bemisst sich der Veräußerungspreis für den hingegebenen Anteil i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert der erhaltenen Beteiligung. Für ausländische Wertpapiere, die weder im Inland notiert werden noch für die ein Telefonkurs im inländischen Bankenverkehr vorliegt, ist der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem im Ausland festgestellten Kurswert zum Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1454 Nr. 24
EFG 2003 S. 1313
EFG 2003 S. 1313 Nr. 18
XAAAB-12343

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.05.2003 - 5 K 1870/02

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