Der Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen (Verpflegungsmehraufwendungen und Verwendung eines unternehmensfremden
Fahrzeugs bei Geschäftsreisen) kann über den hinaus nicht aus der "Fortgeltung" der aufgehobenen Vorschriften
des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 UStDV 1993 hergeleitet werden, weil die Aufhebung der Vorschriften durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG1999/2000/2001
wegen Verstoßes gegen die "Stand-Still-Klausel" des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie gemeinschaftswidrig gewesen sei.
Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug setzt bei Anwendung vorrangigen Gemeinschaftsrechts den Besitz einer Rechnung voraus (Art.
18 Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 682 Nr. 11 EFG 2003 S. 813 EFG 2003 S. 813 Nr. 11 QAAAB-12315
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.12.2002 - 5 K 2545/00
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