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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2291/00

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

Kosten für Grundschuldbestellung sind neben dem Werbungskostenpauschbetrag als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen

Leitsatz

Der Begriff der Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist weit auszulegen und umfasst u. a. auch die Nebenkosten der Geldbeschaffung. Hierzu gehören auch die Kosten für eine Grundschuldbestellung.

Fundstelle(n):
MAAAB-12312

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.11.2002 - 3 K 2291/00

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