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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2257/01 EFG 2003 S. 623

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 11, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 163 Satz 1 2. Alt.

Zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn

Leitsatz

Erstattet der Arbeitnehmer ein irrtümlich überzahltes Gehalt zurück, so ist diese Rückzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres der Überzahlung einnahmenmindernd zu berücksichtigen.

Die Rückerstattung des überzahlten Arbeitslohns stellt ein rückwirkendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nur die tatsächlich für eine Beschäftigung geleisteten Einnahmen, so dass der Steuerpflichtige bei der Rückzahlung eines darüber hinausgehenden Gehalts, unabhängig von § 11 EStG, so gestellt werden muss, als ob er von Anfang an zutreffend besteuert worden wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 472 Nr. 8
EFG 2003 S. 623
EFG 2003 S. 623 Nr. 9
KÖSDI 2003 S. 13748 Nr. 6
VAAAB-12309

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.12.2002 - 4 K 2257/01

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