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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1468/01 EFG 2003 S. 289

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 4a, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 252 Abs. 6a, HGB § 253 Abs. 2 Satz 3, HGB § 253 Abs. 3, HGB § 266 Abs. 2, BGB § 320

Pauschalrückstellungen für Gewährleistungen und Teilwertabschreibung bei halbfertigen Verlustbauten auf fremdem Grund und Boden

Leitsatz

1. Bei Bemessung eines Vergleichszeitraumes zum Zweck der Bildung einer pauschalen Rückstellung für Gewährleistungen ist eine ausreichende zeitliche Dimensionierung zwingend erforderlich, um unvermeidlichen Zufallsschwankungen angemessen begegnen zu können. Solche weit zurück liegenden Zeiträume dürfen aber in dem Umfang nicht mehr einbezogen werden, wie diese im Hinblick auf danach eingetretene neuere Entwicklungen kein reales Erfahrungsbild für die Zukunft mehr widerspiegeln und damit für die Bemessung der Höhe des Risikos nicht angemessen sind.

2. Entgegen der BFH-Rspr. (zuletzt v. I R 79/01, DStR 2002, 181 0) sind halbfertige Bauten eines Bauunternehmers auf fremdem Grund und Boden handels- und steuerrechtlich nicht als Forderungen zu behandeln.

3. Das Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG steht der steuerlichen Anerkennung von Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG grds. nicht entgegen.

4. Eine Teilwert-Abschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann im Zusammenhang mit einem Verlustgeschäft bei halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden lediglich insoweit erfolgen, als sich die Unterdeckung zum Bilanzstichtag bereits anteilig realisiert hat.

5. Die Unterdeckung als Maßstab der Teilwert-Abschreibung bemisst sich nach dem jeweiligen Stand der teilfertigen Arbeiten, also dem Grad der Baufertigstellung; dies schließt nicht die Berücksichtigung besonderer verlustbringender Umstände im Einzelfall aus.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 321 Nr. 6
EFG 2003 S. 289
EFG 2003 S. 289 Nr. 5
TAAAB-12301

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.11.2002 - 5 K 1468/01

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