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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 3050/00 EFG 2002 S. 1444

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 23, GrEStG § 8

Abgrenzung Devisentermingeschäft - Festgeldanlage im Rahmen eines ”Zwei-Banken-Modells”

Leitsatz

Das ein Devisentermingeschäft kennzeichnende Anlegerrisiko liegt nicht vor, wenn der Anleger im wirtschaftlichen Ergebnis eine Festgeldanlage vornimmt und sein "Risiko" lediglich darin besteht, dass er bei anderen Anlageformen oder anderen Anlagebedingungen möglicherweise eine noch höhere Rendite hätte erzielen können.

Das "Zwei-Banken-Modell" basiert auf folgender Abwicklung: Die A-Bank bietet ausgewählten Kunden ein Anlagemodell an, wonach der Kunde unter Einräumung einer umfassenden Kontovollmacht für die A-Bank bei der Bank B, die mit der A-Bank gesellschaftsrechtlich und / oder vertraglich verbunden ist, einen Betrag in ausländischer Währung (z. B. in Yen) als Festgeld zu einem niedrigen Zinssatz für die Dauer von etwas mehr als sechs Monaten anlegt. Nach Ablauf des Anlagezeitraums erhält der Anleger den Yen-Betrag zurück, umgetauscht zum Kassakurs zzgl. der (niedrigen) Zinsen. Der Kunde erhält darüber hinaus von der A-Bank einen Differenzbetrag, der aus einem von ihr im vorhinein garantierten festen Rückkaufkurs resultiert.

Bei einer Anlage nach Maßgabe dieses "Zwei-Banken-Modells" handelt es sich um ein im wirtschaftlichen Sinn einheitliches Geschäft mit dem alleinigen Ziel des Anlegers, durch den Abschluss mehrerer Geschäfte aus dem An- und Verkauf einer Fremdwährung eine (steuerfreie) Ausgleichszahlung für die Niedrigverzinsung des angelegten Festgeldes zu erlangen.

Die im Rahmen eines sog. Währungsswaps vereinbarte Zinsdifferenz hat Zinscharakter mit den entsprechenden einkommensteuerlichen Folgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1367 Nr. 22
EFG 2002 S. 1444
EFG 2002 S. 1444 Nr. 22
CAAAB-12256

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.08.2002 - 5 K 3050/00

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