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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2646/99

Gesetze: BewG § 82 Abs. 1

Gegendübliche Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich keine wertmindernde Umstände i. S. d. § 82 Abs. 1 BewG

Leitsatz

Ein Abschlag wegen ungewöhnlich starker Lärmbeeinträchtigungen i. S. d. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG kommt in der Regel nur für einzelne, den Lärmbelastungen in besonderem Maße ausgesetzte Grundstücke in Betracht. Gegendüblicher Lärm kann demgegenüber einen Abschlag nicht rechtfertigen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1395 Nr. 22
FAAAB-12242

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.05.2002 - 1 K 2646/99

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