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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1375/01 EFG 2002 S. 1046

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Entwicklung komplexer Anwendungssoftware als freiberufliche Einkünfte beim Diplom-Informatiker

Leitsatz

Ein Diplom-Informatiker, der komplexe Anwendungssoftware im betrieblich-technischen Bereich (Ausnahme Trivialsoftware) entwickelt, hat Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er übt eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, denn die Entwicklung von Anwendungssoftware ist seit Beginn der 90iger Jahre fester Bestandteil der Ausbildung und Tätigkeit von Ingenieuren.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1013 Nr. 16
EFG 2002 S. 1046
EFG 2002 S. 1046 Nr. 16
KÖSDI 2002 S. 13338 Nr. 7
BAAAB-12226

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.05.2002 - 4 K 1375/01

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