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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1818/01

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, AO § 233a

Vorauszahlung auf Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar?

Leitsatz

Vor dem an die Finanzkasse unter Angabe der Steuernummer, aber ohne Tilgungsbestimmung geleistete Zahlungen können auch dann nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Zinsen nach § 233a AO) im VZ 1998 abgezogen werden, wenn der Stpfl. den in Verwahrung gebuchten Betrag nachträglich als ”Vorauszahlung” auf künftig entstehende und festzusetzende Zinsen nach § 233a AO bezeichnet und deren ungefähre Höhe bereits feststeht. Der Sonderausgabenabzug scheitert auch daran, wenn im Zeitpunkt der Zahlung die Nachzahlungszinsen noch nicht entstanden sind, weil die Steuer noch nicht festgesetzt ist (§ 233a Abs. 3 Satz 1 AO). Im Zeitpunkt der Vorauszahlung liegen dann noch keine Aufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG vor.

Fundstelle(n):
DAAAB-12208

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.12.2001 - 5 K 1818/01

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