Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
Leitsatz
Die Entscheidung der Oberfinanzdirektion als Aufsichtsbehörde, bei einem Lohnsteuerhilfeverein eine Aufsichtsprüfung durchzuführen,
läßt auch dann keinen Ermessensfehler erkennen, wenn zwischen dem Verein und dem für ihn zuständigen Finanzamt noch ertragsteuerrechtliche
Streitigkeiten darüber rechtshängig sind, ob Vergütungen des Vereins an seine Organe verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Das gilt auch, wenn die Aufsichtsprüfung für die Oberfinanzdirektion von einem Bediensteten des für den Verein ertragsteuerrechtlich
zuständigen Finanzamts durchgeführt werden soll.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 227 EFG 2002 S. 227 Nr. 4 UAAAB-12156
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.08.2001 - 2 K 2671/00
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