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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1554/96

Gesetze: EStG § 79 Abs. 1, EStDV § 82g, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, BauGB § 177, BauGB § 179

Keine erhöhte Absetzungen nach § 82g EStDV bzw. § 7h EStG bei Abriss und Neubau eines Gebäudes; Verbindlichkeit einer Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde bei Sanierungsmaßnahmen

Leitsatz

  1. Von der zuständigen Gemeindebehörde bescheinigte Maßnahmen im Sinne von §§ 177, 179 BauGB, die durch den Abriss und den Neubau eines Gebäudes entstanden sind, sind nicht nach §§ 82g EStDV bzw. 7h EStG begünstigt.

  2. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist nur dann für die Anwendung der §§ 82g EStDV, 7h EStG bindend, wenn sich die Baumaßnahmen auf die Modernisierung und Instandsetzung oder auf die Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechte Verwendung eines Gebäudes erstrecken, das erhalten werden soll. Baumaßnahmen, die auf den vollständigen Abriss eines Gebäudes und die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind, können nicht Gegenstand einer Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde im Sinne des § 177 BauGB oder des § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-12142

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.03.1999 - 6 K 1554/96

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