Zum Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn eine angeschaffte Wohnung nicht sofort bezogen, sondern zunächst renoviert wird
Leitsatz
Der Lauf des Förderzeitraumes für die Eigenheimzulage beginnt bereits im Jahr der Anschaffung einer bewohnbaren Immobilie,
während der Anspruch auf Eigenheimzulage erst mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entsteht. Wird die Wohnungsnutzung
nicht im Jahr der Anschaffung aufgenommen, weil die angeschaffte Wohnung zunächst renoviert wird, so hindert dies nicht den
Beginn des Förderzeitraumes. Die Eigenheimzulage kann dann nicht mehr für alle Jahre des Förderzeitraumes gewährt werden;
für die Zeit bis zum Einzug kann aber die Wohnungseigentumsförderung nach § 10i EStG gewährt werden.
Fundstelle(n): WAAAB-12018
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.07.2000 - 3 K 1858/99
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