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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 331/2000

Gesetze: AO § 129 Satz 1, ErbStG § 19 Abs. 1

Berichtigung eines Erbschaftsteuerbescheides nach § 129 S. 1 AO wegen Anwendung eines unzutreffenden Steuersatzes

Leitsatz

Berücksichtigt der Sachbearbeiter des Finanzamtes bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer einen Steuersatz nach der Tabelle des § 19 Abs. 1 ErbStG aus einer unzutreffenden Steuerklasse, so liegt ein als ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 S. 1 AO zu qualifizierender Ablesefehler vor, wenn sowohl bei der Bestimmung der Steuerklasse als auch bei der Ermittlung des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung nicht gegeben ist. Die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder eines Denkfehlers kann ausgeschlossen werden, wenn zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und die Steuerklasse unstrittig sind.

Fundstelle(n):
OAAAB-11925

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.05.2003 - IV 331/2000

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