Im Untergeschoss eines Wohnhauses belegene Räumlichkeiten, die sowohl für eine nichtselbständige Geschäftsführertätigkeit
als auch für eine selbständige Unternehmensberatertätigkeit genutzt werden, erfüllen nicht den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, wenn sie über einen eigenen Außenzugang verfügen, teilweise für geschäftliche Besprechungen
genutzt werden und in denen eine Angestellte des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen Post erledigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1374 Nr. 23 EFG 2004 S. 485 EFG 2004 S. 485 Nr. 7 UAAAB-11923
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.12.2002 - IV 254/2001
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