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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 73/98 EFG 2002 S. 1584

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 3, LStDV § 1, LStDV § 2

Arbeitnehmereigenschaft von Hostessen, Nebeneinkünften beim selben Arbeitgeber, Geldwerter Vorteil durch Ermäßigung einer Vermittlungsgebühr

Leitsatz

Servicekräfte werden als Arbeitnehmer tätig, wenn sie anlässlich von public-relations-Veranstaltungen des Arbeitgebers Gäste betreuen.

Arbeitnehmer erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn sie für Hinweise auf mögliche Vertragsabschlüsse Provisionen erhalten und der Arbeiteber aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben die Weitergabe solcher Informationen erwarten darf.

Vermittelt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Maklervertrag mit einem Dritten und erbringt er die Maklerleistung selbst im Namen und für Rechnung des Dritten, handelt es sich nur im ersten Fall um eine eigene Leistung, deren geldwerter Vorteil unter Anwendung des Rabattfreibetrages nach EStG § 8 Abs. 3 ermittelt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 82 Nr. 2
EFG 2002 S. 1584
EFG 2002 S. 1584 Nr. 24
UAAAB-11842

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.08.2002 - I 73/98

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