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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 371/1999 EFG 2002 S. 946

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1

Festsetzung von Hinterziehungszinsen - verspätete Einspruchseinlegung - Dreitagesfrist

Leitsatz

Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Bescheids, sondern lediglich den Erhalt innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 946
EFG 2002 S. 946 Nr. 15
SAAAB-11821

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.05.2002 - IV 371/1999

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