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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 227/99

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Unterrichtstätigkeit eines Frisörs nicht notwendig gewerbliche Tätigkeit, sondern Ausübung eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Leitsatz

  1. Auch der im Auftrag einer Produktfirma erteilte Unterricht eines Frisörs an Berufskollegen kann unterrichtende Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG sein, wenn nicht die Produktwerbung des Veranstalters im Vordergrund steht.

  2. Die innere Motivation der Kursteilnehmer, in ihrem Geschäft die Umsätze zu steigern, führt nicht zwingend zu einer Beurteilung der Unterrichtstätigkeit als gewerbliche Tätigkeit.

  3. Ist eine natürliche Person sowohl gewerblich als auch freiberuflich tätig, sind die Betätigungen regelmäßig getrennt zu erfassen.

Fundstelle(n):
HAAAB-11816

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.04.2002 - V 227/99

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