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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 288/98

Gesetze: AO § 195 Satz 1, AO § 193 Abs. 1, FVG § 17 Abs. 2 Satz 3, BpO § 3

Zur Frage der Zuständigkeit für den Erlaß einer Prüfungsanordnung

Leitsatz

Nach der Bestimmung des § 195 Satz 1 AO werden Außenprüfungen von der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. Gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG können durch Rechtsverordnung der Landesregierung Zuständigkeiten einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen werden.

Hängt die Zuständigkeit von der Einstufung des zu prüfenden Betriebes in eine bestimmte Größenklasse ab, so ist insoweit die im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung bestehende Einstufung maßgeblich.

Gem. § 193 Abs. 1 AO ist bei einem freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen die Anordnung einer Außenprüfung ohne weitere Voraussetzung zulässig. Die Auswahl des Steuerpflichtigen darf jedoch nicht auf ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde zurückzuführen sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-11802

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.02.2002 - VI 288/98

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