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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 131/01

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1, AO § 170 Abs. 1 Nr. 1

Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen

Leitsatz

  1. Bestehen keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen, so entsteht der Anspruch des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Gewinntantieme mit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Dem Alleingesellschafter oder beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließen Beträge, die ihm die GmbH schuldet, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu.

  2. Enthält die unter Mitwirkung eines Steuerberaters angefertigte Einkommensteuererklärung keine Angaben über den Zufluß bzw. die Ausbezahlung einer Gewinntantieme, so verletzt das Finanzamt nicht seine Ermittlungspflicht, wenn es eigene Ermittlungen hierzu unterlässt.

Fundstelle(n):
VAAAB-11778

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.11.2001 - IV 131/01

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