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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 180/98

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1

Lohnaufwendungen für die Lehre eines Kindes im eigenen Betrieb bei gleichzeitigem gegenseitigen Arbeitsverhältnis

Leitsatz

  1. Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern gehören auch dann zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten, wenn die Aufwendungen (auch) der Förderung des Berufs des Steuerpflichtigen dienen.

  2. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, wenn die Ausbildungskosten vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 69 Nr. 2
YAAAB-11764

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.09.2001 - V 180/98

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