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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - XIII 487/97 Ki

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d

Versorgungsfreibetrag bei der Ermittlung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht anrechenbar auf 12.000 DM-Grenze des § 32 Abs. 3 Satz 3 EStG

Leitsatz

  1. Erklärt der Gesetzgeber eine bestimmte Einnahme für steuerfrei, so scheidet diese Einnahme bei der Einkunftsermittlung aus. Insoweit liegen iSd. § 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG 1974 keine Einkünfte, sondern Bezüge vor, bei denen zu prüfen ist, ob sie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.

  2. Ebenso wie der Arbeitnehmerpauschbetrag oder der Sparerfreibetrag ist der Versorgungsfreibetrag erst bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen.

  3. Der Grundsatz, daß Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb des Sparerfreibetrages von der Besteuerung freigestellt werden und daher nicht zu den anrechenbaren Bezügen iSv. § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG 1990 gehören, trifft -vergleichbar- auch für Versorgungsbezüge zu, die den Versorgungsfreibetrag nicht überschreiten.

Fundstelle(n):
FAAAB-11659

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.06.1999 - XIII 487/97 Ki

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