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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - II 666/98 EFG 2000 S. 1373

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 2, EStG § 12 Abs. 1 Nr. 1

Bei Verwendung eines Motorboots als Transportmittel greift das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht

Leitsatz

  1. Aufwendungen für ein Motorboot unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, wenn das Boot ausschließlich für betriebliche/berufliche Fahrten genutzt wird.

  2. Die Aufwendungen für ein Motorboot unterliegen auch nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn das Boot weder für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation genutzt wird.

  3. Ist der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen, gilt das Abzugsverbot nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1373
DAAAB-11638

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.10.1999 - II 666/98

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