Bindung des Finanzamts an den Grundsatz von Treu und Glauben trotz Vorbehalts der Nachprüfung bei Entscheidung über Investitionszulage
Leitsatz
Erlässt das FA aufgrund eines Einspruchs nach abschließender Sachverhaltsprüfung einen Abhilfebescheid, so ist es, auch wenn
der Abhilfebescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, grundsätzlich bei der endgültigen Entscheidung gehindert, auf
der Grundlage desselben Sachverhalts die ehemals streitig gewesene Rechtsfrage nunmehr zu Ungunsten des Stpfl. anders zu beurteilen.
Zwar kann das FA nach vorangegangener Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den gesamten Steuerfall im Tatsächlichen
und Rechtlichen grundsätzlich neu überprüfen. Diese Überprüfungsmöglichkeit ist aber dann ausgeschlossen, wenn das FA dem
Stpfl. gegenüber eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass eine streitige Rechtsfrage in der einen oder anderen Richtung endgültig
geklärt sei.
Das gilt auch dann, wenn das FA in einem Antragsverfahren nach dem Investitionszulagengesetz nach erkennbar geäußerter Rechtsauffassung
die Festsetzung - aus anderen Gründen - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchführt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1090 EFG 2001 S. 333 JAAAB-11636
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.04.1999 - II 528/98
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