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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 86/95 EFG 2002 S. 263

Gesetze: BGB § 133, BGB § 705, BGB § 706, BGB § 716 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Steuerliche Einordnung einer Bezirkshandlung, die Produkte eines Unternehmens über Beraterinnen im sogenannten Heimvorführungsvertriebssystem vertreibt, als Einzelunternehmen

Leitsatz

  1. Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder – in Ausnahmefällen – eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat.

  2. Die zwischen Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen sind bei der Beurteilung der Gesellschaftereigenschaft sowohl zivil- als auch steuerrechtlich nicht nur nach deren formalen Bezeichnungen zu würdigen, sondern nach den von ihnen gewollten Rechtswirkungen und der sich danach ergebenden zutreffenden rechtlichen Einordnung. Entscheidend ist insoweit das Gesamtbild der Verhältnisse.

  3. Haben die Beteiligten zumindest den Rechtsbindungswillen, das Unternehmen auf der Grundlage einer partnerschaftlichen Gleichordnung für gemeinsame Rechnung zu führen, kann das zu einem sog. verdeckten Gesellschaftsverhältnis führen.

  4. Wer Mitunternehmer ist, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für die Annahme eines zugrunde liegenden Gesellschaftsverhältnisses oder gesellschaftsähnlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die hierauf beruhende Vermutung macht daher i.d.R. eine besondere Prüfung des Gesellschaftsverhältnisses entbehrlich.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 263
EFG 2002 S. 263 Nr. 5
PAAAB-11634

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.07.2001 - 9 K 86/95

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