Kreditinstut i.S.v.
§ 19 GewStDV ist
nur ein Unternehmen, das eine vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften besitzt.
Leitsatz
1.
§19 GewStDV
erfasst i.d.R. nur Unternehmen, die eine vom Bundesaufsichtsamt für
Kreditwesen erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften besitzen.
2. Ein Kreditinstitut i.S.d.
§ 35c Nr. 2 Buchst. e
GewStG ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein im
Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen
Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handelt.
3. Ein Unternehmen, das die
Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmer oder ihren
Töchter- oder Schwesterunternehmen betreibt, erfüllt diese
Voraussetzungen nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 778 NAAAB-11571
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.02.2002 - 6 K 914/99
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