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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 534/96 EFG 2001 S. 1238

Gesetze: FGO § 45, FGO § 68, KStG § 8 Abs. 4, EStG § 10d Abs. 3

Verlustabzug bei Veräußerung der mittelbaren Beteiligung einer Körperschaft; vereinfachte Klageänderung nicht in eine Sprungklage umdeutbar

Leitsatz

  1. Voraussetzung für den Verlustabzug ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.

  2. Auch die Übertragung mittelbarer Beteiligungen kann in den Handlungsbereich des § 8 Abs. 4 KStG fallen.

  3. Die Versagung des Verlustabzugs oder -ausgleichs ist am Ende des Feststellungszeitraums auszusprechen, in dem die steuerliche Nutzbarkeit der aufgelaufenen Verluste verloren geht bzw. in den der Zeitpunkt fällt, ab dem Verluste wieder ausgleichs- und abzugsfähig sind.

  4. Ein Antrag nach § 68 FGO kann nicht in eine Sprungklage umgedeutet werden, da die Sprungklage nach § 45 FGO als erleichterte Form der Klageerhebung ein Mehr gegenüber der vereinfachten Klageänderung nach § 68 FGO darstellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1238
VAAAB-11551

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.02.2001 - 6 K 534/96

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