Überhöhter Ausweis und Entstehung der Umsatzsteuer
Leitsatz
Die Ausstellung einer Rechnung hat auf die Entstehung der Umsatzsteuer grds. keinen Einfluss. Sie stellt daher auch kein Ereignis
mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.
Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung für die ausgeführten Leistungen bereits Festsetzungsverjährung eingetreten
ist, kann nicht die Annahme eines überhöhten Steuerausweises i.S.d. § 14 Abs. 2 UStG begründen. Das UStG trifft keine Aussage
über die Festsetzungsverjährung. Diese ist in der AO, also nicht in „diesem Gesetz„ i.S.d. § 14 Abs. 2 UStG geregelt.
Die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG enthaltene Regelung, wonach im Fall des überhöhten Umsatzsteuerausweises (§ 14 Abs. 2 UStG)
die Steuer nicht im Zeitpunkt der Abrechnung, sondern im Voranmeldungszeitraum der ausgeführten Leistung entsteht, steht nicht
im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 181 Nr. 3 EFG 2001 S. 1576 GAAAB-11504
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.08.2001 - 5 K 534/96
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