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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 491/98 EFG 2002 S. 1045

Gesetze: AO § 160, EStG § 33

Im Ausland gezahlte Trinkgelder anlässlich einer Kurbehandlung auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Empfänger des Trinkgeldes nicht namentlich genannt wird

Leitsatz

  1. Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, gehören ihrer Art nach zu den unmittelbaren Krankheitskosten. Das gilt nur, wenn die Trinkgelder dem Grund und der Höhe nach angemessen sind und nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen. Erforderlich sind zudem substantiierte Angaben über die einzelnen Empfänger und die Höhe des zugewandten Trinkgeldes.

  2. Bei im Ausland gezahlten Trinkgeldern ist es nicht erforderlich, die Empfänger der Trinkgelder zu benennen; es reicht vielmehr aus, dass die Trinkgelder den jeweiligen Behandlungen konkret zugerechnet werden.

  3. Das Benennungsverlangen gem. § 160 AO soll sicherstellen, dass die Trinkgeldempfänger den Bezug der Gelder versteuern; verhindert werden soll ein Steuerausfall bei der „deutschen„ Steuer.

  4. Ist für den deutschen Fiskus kein Steuerausfall zu befürchten, ist § 160 AO nicht anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 889 Nr. 14
EFG 2002 S. 1045
EFG 2002 S. 1045 Nr. 16
ZAAAB-11499

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.06.2000 - 5 K 491/98

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