2. Überlässt ein Motorflugsportverein, der die Genehmigung hat, Mitglieder ohne Pilotenschein im Fliegen auszubilden, Flugzeuge
an Mitglieder ohne Pilotenschein, erbringt er ein einheitliches Bündel von Dienstleistungen, die über die bloße Nutzungsüberlassung
des Flugszeugs hinausgehen. Insoweit handelt es sich nicht um eigenständige Dienstleistungen des jeweiligen Fluglehrers, sondern
um Dienstleistungen des Vereins innerhalb einer einheitlichen Dienstleistung.
3. Absolvieren bereits ausgebildete Piloten bei dem Motorflugsportverein eine fliegerische Weiterbildung, handelt es sich
um Veranstaltungen belehrender Art i.S.d. § 4 Nr. 22a UStG.
4. Dient eine Nutzungsüberlassung an Vereinsmitglieder dazu, den satzungsgemäßen Zweck des Sportvereins zu verwirklichen,
handelt es sich i.d.R. um eine sportliche Veranstaltung i.S.d. § 4 Nr. 22b UStG. Der Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 963 EFG 2003 S. 963 Nr. 13 KÖSDI 2003 S. 13830 Nr. 8 PAAAB-11498
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.02.2003 - 5 K 459/98
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