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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 33/00 EFG 2001 S. 1325

Gesetze: UStG § 10 Abs. 1 Satz 2

Beiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse für die Tätigkeit eines Rundfunkermittlers

Leitsatz

  1. Beiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse für die Tätigkeit eines Rundfunkermittlers sind im Zeitpunkt der Zahlung kein Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, weil die Zahlung der Rundfunkanstalt nicht für Rechnung des Rundfunkermittlers sondern aufgrund eigener Verpflichtung erbracht wird.

  2. Die Verpflichtung der Rundfunkanstalt beruht darauf, dass sich die Anstalt als Gründungs- und Anstaltsmitglied der Pensionskasse selbst deren Satzung unterworfen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1325
UR 2001 S. 443 Nr. 10
XAAAB-11491

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.06.2001 - 5 K 33/00

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