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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 299/95 EFG 2001 S. 210

Gesetze: EStG § 5, EStG § 6, EStR 1998 R 35 Abs. 4

Errichtung und Nutzung eines funktionsgleichen Wirtschaftsgutes als Vorausetzung zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb

Leitsatz

  1. Die Bildung einer sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut u.a. aufgrund höherer Gewalt gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftgut angeschafft wird.

  2. Zu Wohnzwecken errichtete Wohnungen haben nicht dieselbe Funktion wie eine durch Brand vernichtete Scheune. Die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung scheidet daher aus.

  3. Der Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Funktionsgleichheit würde die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf beliebige Wirtschaftsgüter eröffnen und damit in Widerspruch zu den Zielen der durch Rechtsfortbildung entwickelten Rücklage stehen.

  4. Auch unter Berücksichtigung der in der Land- und Forstwirtschaft bestehenden wirtschaftlichen Besonderheiten bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 210
QAAAB-11489

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.09.2000 - 5 K 299/95

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