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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 508/00 EFG 2003 S. 622

Gesetze: EStG § 33, BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2

Außergewöhnliche Belastung bei Aufwendungen unter Eheleuten

Leitsatz

  1. Unter rechtliche Gründe i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG fallen nur solche rechtlichen Verpflichtungen, die der Stpfl. nicht selbst gesetzt hat. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit i.S.d. Vorschrift regelmäßig nicht begründen.

  2. Aus der ehelichen Beistandspflicht gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt nicht die Verpflichtung, Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten zu begleichen. Für eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen reicht es nicht aus, dass ein Stpfl. sich zu Aufwendungen für einen Dritten verpflichtet fühlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 622
EFG 2003 S. 622 Nr. 9
SAAAB-11445

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.12.2002 - 3 K 508/00

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